|
Allgemeine Verkaufsbedingungen
BAUSERVICE BEHRENS GMBH |
Verkauf
und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Sie sind
Bestandteil aller Verträge zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten auch
für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich
wiedersprechen. 2.
Angebot
und Preise 2.1.
Unsere Angebote sind
freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. 2.2.
Für angebotenen Lagerware
behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor. 2.3.
Aufträge bedürfen immer der
Schriftform. 2.4.
Unsere Preise gelten in EURO
(EUR) - ausschließlich (MWSt.) -. Die Berechnung der jeweils gültigen
MWSt. erfolgt zusätzlich und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 2.5.
Bestätigte Preise gelten nur
bei Abnahme der bestätigten Mengen. 2.6.
Wir sind berechtigt, bei nach
Vertragsschluss eintretende Preis- und Kostenerhöhungen, Änderung von
Frachten, Zöllen, Steuern und Abgaben etc. unsere Preise zu berichtigen. 2.7.
Bei Geschäften mit
Nicht-Kaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung und Leistungen im
Rahmen eines Dauerschuld-Verhältnisses erfolgt oder wenn die Lieferung
und Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht
werden sollen. 2.8.
Soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise für die
Abholung ab Lager. 2.9.
Zu Fliesen, Platten und
Spaltware. Der Verkauf dieser Artikel erfolgt grundsätzlich nach qm/lfd.
m oder Stück-Preisen. Diesen Preisen liegen Stückzahlen zugrunde, die
ein normales und übliches Fugenbild voraussetzen, d. h. der Fugen-Anteil
(=Fugenfläche) ist im Preis berücksichtigt. 2.10.
Unsere Preise sind
freibleibend, wenn nicht a8usdrücklich ein Festpreis vereinbart ist. 2.11.
Bestimmte Sortimente können
nur in Original-Verpackung (Paketen) geliefert werden. Hierbei ggfs.
anfallende Mehr-Mengen müssen gegen Berechnung zum vereinbarten Preis übernommen
werden. 2.12.
Gezeigte und vorgelegte Muster
und Proben gelten immer als Durchschnitts-Muster, diese bleiben stets
Eigentum des Verkäufers. 2.13.
Waren-Mengen im Wert bis zu
200,00 EUR sind bei Abholung bzw. vor Auslieferung in bar ohne Abzug zu
bezahlen. 3.
Zahlungen 3.1.
Alle Rechnungen werden unverzüglich,
möglichst am Tage nach der Auslieferung erstellt. Dies gilt auch für die
Berechnung von Teil-Lieferung. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug. Bei Zahlung innerhalb
von 7 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom
Waren-Nettowert, d. h. ausschließlich den in der Rechnung gesondert
ausgewiesenen Fracht- und Abladekosten, sowie den Kosten und Löhnen für
Verlegearbeiten, - Skonto wird nur gewährt, wenn auf dem Konto des
Bestellers bei uns keine fälligen Posten offen stehen. 3.2.
Bei Überschreitung des
vereinbarten Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen
Lombard-Zinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2 % berechnet.
3.3.
Alle Zahlungen sind in bar zu
erbringen. Schecks, Akzepte und Wechsel gelten erst nach Ihrer Einlösung
als Bezahlung. 3.4.
Der Käufer kann nur mit
Forderungen aufrechnen, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. 3.5.
Wenn die Zahlungsbedingen
nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise unseres
Abnehmers verschlechtert, werden unsere sämtlichen Forderungen an ihn
auch dann sofort fällig, wenn ein längeres Zahlungsziel vereinbart wurde
oder Wechsel bzw. Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen wurden. -
Bei diesen Voraussetzungen entfällt die Ausführung weiterer Lieferungen
bzw. Aufträge. 3.6.
Gerät ein Käufer mit der
Abnahme der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der
Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug, so sind wir berechtigt,
auf Abnahme zu klagen, und - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur
Erfüllung der bestehenden Verpflichtung und deren erfolglosen Ablauf -
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Geldendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind
wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit unsererseits, einen höheren,
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, und des Käufer, den Nachweis
eines tatsächlich niedrigeren Schadens zu erbringen - 15 % des
Verkaufspreises als entgangenen gewinn und Kostenersatz ohne Nachweis vom
Käufer zu fordern. 4.
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt 4.1.
Die Lieferung unserer Ware
erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit
den nachstehenden Bedingungen. 4.2.
Die Ware bleibt bis zur völligen
Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
in unserem Eigentum. 4.3.
Die Kaufpreis- oder
Werklohn-Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der
Verarbeitung der von uns gelieferten Waren werden mit allen
Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten. Für den Fall,
dass die Ware vom Käufer oder Dritten verarbeitet wird, wird ein
Eigentumsübergang gemäß § 950 BGB auf Dritte ausdrücklich
ausgeschlossen. 4.4.
Eigentumsvorbehalt nach diesen
Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelnen unserer Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. 4.5.
Der Käufer ist, solange er
nicht im Verzug ist, zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns
gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mit der Maßgabe
berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohn-Forderung aus der Weiterveräußerung
auf uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die von uns gelieferte Ware
ist der Käufer vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf
er keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder
sicherungshalber übertragen. 4.6.
Der Käufer ist zur Einziehung
der auf uns übergegangenen Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der
Verarbeitung berechtigt und verpflichtet. 4.7.
Unser Gläubigerrecht bleibt
von der Einziehungs-Ermächtigung des Käufers unberührt. Wir sind
berechtigt, die Einziehungs-Ermächtigung des Käufers jederzeit zu
wiederufen und die abgetretene Forderung selbst geltend zu machen. 4.8.
Wir verpflichten uns, die uns
nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit nach
unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen 20
% übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter,
insbesondere Pfändungen, auf die in unserem Eigentum stehende Ware,
unverzüglich mitzuteilen. Er hat auch Dritte darauf hinzuweisen, dass es
sich um unser Eigentum handelt, wenn diese Zugriffe auf unsere Ware nehmen
oder nehmen wollen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer. 4.9.
Wir sind ferner berechtigt, die unter
unserem Eigentums-Vorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der
Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und falls sich der Käufer
mit seinen Verpflichtungen im Verzuge befindet, aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes ohne weiteres wieder in besitz zu nehmen und zwar
unter Aufrecherhaltung unserer sämtlichen Schadensersatz-Rechte. 5.
Lieferung
und Abnahme 5.1.
Werden von uns nach
Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, behalten wir uns vor, bei Versandbereitschaft der Ware
Vorauszahlungen oder Sicherheit zu fordern oder ggfs. vom Vertrage zurückzutreten.
- Diese Bedingung beeinträchtigt nicht die Rechte nach Ziffer 3.5. und
3.6. unserer Konditionen. 5.2.
Die Lieferzeitangaben sind
stets nur annähernd und unverbindlich. Im Einzelfall als ausdrücklich
verbindlich zugesagter Liefertermin bedarf der schriftlichen Bestätigung
durch uns. Bei Überschreitung des angegebenen Liefertermins oder des
Abruftermins bei "Lieferung auf Abruf" um länger als 4 Wochen
ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfristberechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen
Nichterfüllung oder Verzuges kann nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vertrags-Verletzung geltend gemacht werden. 5.3.
Bei höherer Gewalt,
Arbeitskampf-Maßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldete
Betriebsstörungen, insbesondere bei Schwierigkeiten in der
Rohstoffversorgung, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich
dauern werden, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die
Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich
Nachlieferungsfrist verlängert. 5.4.
Es gilt als vereinbart, dass
wir bei allen Aufträgen Teil-Lieferungen vornehmen können, diese
besonders berechnet werden und die Zahlung hierfür entsprechend den
vereinbarten Bedingungen zu leisten ist. 5.5.
Lieferung erfolgt an
vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer
alle dadurch entstehenden Kosten. 5.6.
Die Abnahme soll in gleichmäßigen
Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen
ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. 5.7.
Bei Lieferung frei Baustelle
ist Voraussetzung und gilt als ausdrücklich vereinbart, dass ein
befestigter, mit schweren, beladenen LKW-Zügen von max. 38.000 kg
Gesamtgewicht, gut befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Der Käufer bzw.
Empfänger der Ware hat außerdem sicherzustellen, dass die Entladestelle
für diese LKWs ohne die Beeinträchtigung der Rechte Dritter gut
erreichbar ist. 5.8.
Der Käufer ist ferner
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor Eintreffen der Ware eine ebene
befestigte große Fläche für die Entladung zur Verfügung steht. 5.9.
Wartezeiten, Kosten und
Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung der Konditionen lt. Ziffer 5.7
und 5.8 entstehen, gehen zu Lasten des Käufer und werden zusätzlich
berechnet. 5.10.
Bei unberechtigter
Nichtabnahme der Ware gehen alle Kosten und Schäden, insbesondere auch
zusätzliche Transport-Kosten und Risiken zu Lasten des die Annahme
verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorherige
Genehmigung des Verkäufers werden nicht angenommen. Grundsätzlich wird
gelieferte Ware nicht zurückgenommen. 6.
Gütebedingungen
6.1.
Sofern keine besonderen Qualitäten
vertraglich vereinbart sind, handelt es sich um Ware mittlerer Art und Güte.
6.2.
Infolge der Besonderheit der
keramischen Fertigung bzw. der technologischen Bedingungen und Eigenarten
bei der Produktion, kann eine Gewähr nicht dafür übernommen werden,
dass die Lieferung in der Farbe völlig gleichmäßig ausfällt oder mit
den vorgelegten Handmustern genau übereinstimmt. 6.3.
Ebenso bleiben Abweichungen in
der Größe, Stärke und Gewicht der waren vorbehalten, sofern diese im
rahmen der handelsüblichen Norm liegen. - Für Deutsche Waren gelten als
vereinbart die Güte-Anforderungen und Toleranzen lt. DIN und die Gütebestimmungen
der Fachverbände der einschlägigen Industrie. 6.4.
Bei grob keramischen
Verblendern, Klinkerund Mauerziegeln: Von der jeweiligen Lieferung können
insgesamt 5 % an Schmolz-, Bruch oder bleichen Steinen nicht beanstandet
werden. 6.5.
Bei Fliesen und Bodenplatten:
M-Sortierung (=Mindersortierung) und 2. Wahl entsprechen Ihren
material-technologischen Eigenschaften der Norm. In Bezug auf Maßhaltigkeit,
Farbe und Oberflächen-Beschaffenheit dürfen sie sofort erkennbare Fehler
ausweisen. 6.6.
Bei glasierter Ware:
Auftretende Glasur-Risse (Haar-Risse) sind kein Grund zur Beanstandung. -
Bei Kunst-Glasuren: Auftretende Farb-Schattierungen und Craquele-Bindungen
sind ebenfalls kein Grund zur Beanstandungen. Diese Erscheinungen sind
gewollt und gehören zum Charakter dieser Glasur-Art. 6.7.
Grundsätzliches: Kleine Mängel,
geringe Form- und Farb-Abweichungen der einzelnen Materialien sind zulässig
und können nicht beanstandet werden. 7.
Mängelrügen
und Gewährleistung 7.1.
Beanstandungen des Käufers
hinsichtlich Menge, Stückzahl oder wegen offensichtlicher Mängel in der
Beschaffenheit der Ware sind vom Empfänger sofort bei Erhalt der Ware
geltend zu machen und auf dem Liefer- bzw. Empfangsschein zu vermerken. Spätestens
sind derartige Beanstandungen jedoch innerhalb von 24 Stunden nach
Ablieferung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als ordnungsgemäß
abgenommen. - Nach Verarbeitung können offensichtliche Mängel nicht mehr
beanstandet werden. 7.2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Feststellung schriftlich zu rügen. 7.3. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Reglung der §§377 und 378 HGB unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erteilt werden muss. 7.4. Im Falle einer begründeten Beanstandung kann nur Ersatz der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Teile der Lieferung bzw. Nachbesserung der von uns ausgeführten Arbeit gefordert werden. 7.5. Ist die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wiederum mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des nichterfüllten Vertrags-Teiles verlangen. 7.6. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKWs entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestands-Aufnahme festgelegt werden. Bruchschäden bzw. Fehlmengen sind durch die Bahn auf den Frachtbrief zu bescheinigen. 7.7.
Beanstandete Warensendungen sind vom Käufer
bis zur endgültigen Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. der
Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter Warensendungen zu
verweigern oder diese ohne unser Einverständnis zurückzusenden. 8.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, deutsches Recht 8.1.
Erfüllungsort für alle
Vertragsparteien ist stets der ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
8.2.
Als Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, sofern es sich um Verträge
zwischen Kaufleuten handelt, das Amtsgericht Zossen bzw. das Landgericht
Potsdam. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der deutschen
Zivilprozessordnung. 8.3.
Auf die gegenseitigen
Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht Anwendung. 9.
Verbindlichkeit
des Vertrages Der Kaufvertrag bleibt auch
verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner
Bedingungen oder einzelner Ziffern dieser "Allgemeinen
Verkaufsbedingungen". Stand:
1. Januar 2002 Bauservice Behrens GmbH
|