



1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil
aller Verträge zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte,
selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich wiedersprechen.
2. Angebot und Preise
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2.2. Für angebotenen Lagerware behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor.
2.3. Aufträge bedürfen immer der Schriftform.
2.4. Unsere Preise gelten in EURO (EUR) - ausschließlich (MWSt.) -. Die Berechnung der jeweils
gültigen MWSt. erfolgt zusätzlich und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.5. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
2.6. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsschluss eintretende Preis- und Kostenerhöhungen,
Änderung von Frachten, Zöllen, Steuern und Abgaben etc. unsere Preise zu berichtigen.
2.7. Bei Geschäften mit Nicht-Kaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung und Leistungen
im Rahmen eines Dauerschuld-Verhältnisses erfolgt oder wenn die Lieferung und Leistung
später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.
2.8. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere
Preise für die Abholung ab Lager.
2.9. Zu Fliesen, Platten und Spaltware. Der Verkauf dieser Artikel erfolgt grundsätzlich nach
qm/lfd. m oder Stück-Preisen. Diesen Preisen liegen Stückzahlen zugrunde, die ein normales
und übliches Fugenbild voraussetzen, d. h. der Fugen-Anteil (=Fugenfläche) ist im
Preis berücksichtigt.
2.10. Unsere Preise sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
2.11. Bestimmte Sortimente können nur in Original-Verpackung (Paketen) geliefert werden.
Hierbei ggfs. anfallende Mehr-Mengen müssen gegen Berechnung zum vereinbarten Preis
übernommen werden.
2.12. Gezeigte und vorgelegte Muster und Proben gelten immer als Durchschnitts-Muster,
diese bleiben stets Eigentum des Verkäufers.
3. Zahlungen
3.1. Der Rechnungsbetrag ist in bar oder per EC ohne Abzug bei Erhalt der Ware zu zahlen,
falls nicht anders vereinbart.
3.2. Schecks, Akzepte und Wechsel werden nicht akzeptiert. Skonto gewähren wir nur vom
Waren-Nettowert, d. h. ausschließlich den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen
Fracht- und Abladekosten, sowie den Kosten für Leihgebühren und Löhnen. Skonto wird
nur gewährt, wenn auf dem Konto des Bestellers bei uns keine fälligen Posten offen stehen.
3.3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe
von 10,5% berechnet.
3.4. Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
3.5. Wenn die Zahlungsbedingen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise
unseres Abnehmers verschlechtert, werden unsere sämtlichen Forderungen an ihn
auch dann sofort fällig, wenn ein längeres Zahlungsziel vereinbart wurde oder Wechsel bzw.
Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen wurden. - Bei diesen Voraussetzungen entfällt
die Ausführung weiterer Lieferungen bzw. Aufträge.
3.6. Gerät ein Käufer mit der Abnahme der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder
der Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Abnahme zu
klagen, und - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erfüllung der bestehenden
Verpflichtung und deren erfolglosen Ablauf - Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Geldendmachung von Schadensersatz
wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit unsererseits,
einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, und des Käufers, den Nachweis
eines tatsächlich niedrigeren Schadens zu erbringen - 15 % des Verkaufspreises als entgangenen
Gewinn und Kostenersatz ohne Nachweis vom Käufer zu fordern.
4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
4.1. Die Lieferung unserer Ware erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß
§ 455 BGB mit den nachstehenden Bedingungen.
4.2. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum.
4.3. Die Kaufpreis- oder Werklohn-Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder
der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt
im voraus an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Ware vom Käufer oder Dritten verarbeitet
wird, wird ein Eigentumsübergang gemäß § 950 BGB auf Dritte ausdrücklich ausgeschlossen.
4.4. Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelnen
unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
4.5. Der Käufer ist, solange er nicht im Verzug ist, zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung
der von uns gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mit der Maßgabe
berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohn-Forderung aus der Weiterveräußerung auf
uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer vor erfolgter
Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von uns gelieferte Ware an einen
Dritten verpfänden oder sicherungshalber übertragen.
4.6. Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
oder der Verarbeitung berechtigt und verpflichtet.
4.7. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungs-Ermächtigung des Käufers unberührt.
Wir sind berechtigt, die Einziehungs-Ermächtigung des Käufers jederzeit zu wiederufen und
die abgetretene Forderung selbst geltend zu machen.
4.8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen
insoweit nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
20 % übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter, insbesondere
Pfändungen, auf die in unserem Eigentum stehende Ware, unverzüglich mitzuteilen. Er hat
auch Dritte darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt, wenn diese Zugriffe
auf unsere Ware nehmen oder nehmen wollen. Etwaige Kosten von Interventionen
trägt der Käufer.
4.9. Wir sind ferner berechtigt, die unter unserem Eigentums-Vorbehalt gelieferte Ware jederzeit
beim Käufer an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und falls sich der
Käufer mit seinen Verpflichtungen im Verzuge befindet, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen und zwar unter Aufrechterhaltung unserer
sämtlichen Schadensersatz-Rechte.
5. Lieferung und Abnahme
5.1. Werden von uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, behalten wir uns vor, bei Versandbereitschaft der Ware Vorauszahlungen
oder Sicherheit zu fordern oder ggfs. vom Vertrage zurückzutreten. - Diese Bedingung
beeinträchtigt nicht die Rechte nach Ziffer 3.5. und 3.6. unserer Konditionen.
5.2. Die Lieferzeitangaben sind stets nur annähernd und unverbindlich. Im Einzelfall als ausdrücklich
verbindlich zugesagter Liefertermin bedarf der schriftlichen Bestätigung durch
uns. Bei Überschreitung des angegebenen Liefertermins oder des Abruftermins bei "Lieferung
auf Abruf" um länger als 4 Wochen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen
Nachfristberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers
wegen Nichterfüllung oder Verzuges kann nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vertrags-Verletzung geltend gemacht werden.
5.3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf-Maßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldete
Betriebsstörungen, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Rohstoffversorgung,
die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die
Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch
um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert.
5.4. Es gilt als vereinbart, dass wir bei allen Aufträgen Teil-Lieferungen vornehmen können,
diese besonders berechnet werden und die Zahlung hierfür entsprechend den vereinbarten
Bedingungen zu leisten ist.
5.5. Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer
alle dadurch entstehenden Kosten.
5.6. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen.
Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
5.7. Bei Lieferung frei Baustelle ist Voraussetzung und gilt als ausdrücklich vereinbart, dass
ein befestigter, mit schweren, beladenen LKW-Zügen von max. 38.000 kg Gesamtgewicht,
gut befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Der Käufer bzw. Empfänger der Ware hat außerdem
sicherzustellen, dass die Entladestelle für diese LKWs ohne die Beeinträchtigung der
Rechte Dritter gut erreichbar ist.
5.8. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor Eintreffen der Ware eine
ebene befestigte große Fläche für die Entladung zur Verfügung steht.
5.9. Wartezeiten, Kosten und Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung der Konditionen
lt. Ziffer 5.7 und 5.8 entstehen, gehen zu Lasten des Käufer und werden zusätzlich berechnet.
5.10. Bei unberechtigter Nichtabnahme der Ware gehen alle Kosten und Schäden, insbesondere
auch zusätzliche Transport-Kosten und Risiken zu Lasten des die Annahme verweigernden
Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers werden nicht angenommen. Grundsätzlich wird gelieferte Ware nicht zurückgenommen.
6. Gütebedingungen
6.1. Sofern keine besonderen Qualitäten vertraglich vereinbart sind, handelt es sich um
Ware mittlerer Art und Güte.
6.2. Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung bzw. der technologischen Bedingungen
und Eigenarten bei der Produktion, kann eine Gewähr nicht dafür übernommen
werden, dass die Lieferung in der Farbe völlig gleichmäßig ausfällt oder mit den vorgelegten
Handmustern genau übereinstimmt.
6.3. Ebenso bleiben Abweichungen in der Größe, Stärke und Gewicht der Waren vorbehalten,
sofern diese im Rahmen der handelsüblichen Norm liegen. - Für Deutsche Waren
gelten als vereinbart die Güte-Anforderungen und Toleranzen lt. DIN und die Gütebestimmungen
der Fachverbände der einschlägigen Industrie.
6.4. Bei grob keramischen Verblendern, Klinker und Mauerziegeln: Von der jeweiligen Lieferung
können insgesamt 5 % an Schmolz-, Bruch oder bleichen Steinen nicht beanstandet
werden.
6.5. Bei Fliesen und Bodenplatten: M-Sortierung (=Mindersortierung) und 2. Wahl entsprechen
Ihren material-technologischen Eigenschaften der Norm. In Bezug auf Maßhaltigkeit,
Farbe und Oberflächen-Beschaffenheit dürfen sie sofort erkennbare Fehler
ausweisen.
6.6. Bei glasierter Ware: Auftretende Glasur-Risse (Haar-Risse) sind kein Grund zur Beanstandung.
- Bei Kunst-Glasuren: Auftretende Farb-Schattierungen und Craquele-Bindungen
sind ebenfalls kein Grund zur Beanstandungen. Diese Erscheinungen sind gewollt und gehören
zum Charakter dieser Glasur-Art.
6.7. Grundsätzliches: Kleine Mängel, geringe Form- und Farb-Abweichungen der einzelnen
Materialien sind zulässig und können nicht beanstandet werden.
6.8. CE-Leistungserklärungen (mit Begleitunterlagen) stehen Ihnen auf den jeweiligen Internetseiten
der Hersteller zum Herunterladen bereit. Sofern Sie ein gedrucktes Exemplar
benötigen, können Sie dieses bei uns anfordern.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
7.1. Beanstandungen des Käufers hinsichtlich Menge, Stückzahl oder wegen offensichtlicher
Mängel in der Beschaffenheit der Ware sind vom Empfänger sofort bei Erhalt der Ware
geltend zu machen und auf dem Liefer- bzw. Empfangsschein zu vermerken. Spätestens
sind derartige Beanstandungen jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung geltend
zu machen, andernfalls gilt die Ware als ordnungsgemäß abgenommen. - Nach Verarbeitung
können offensichtliche Mängel nicht mehr beanstandet werden.
7.2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach der Feststellung schriftlich zu rügen.
7.3. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Reglung der §§ 377 und 378 HGB unverändert,
jedoch mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erteilt werden muss.
7.4. Im Falle einer begründeten Beanstandung kann nur Ersatz der mangelhaften Ware bzw.
der mangelhaften Teile der Lieferung bzw. Nachbesserung der von uns ausgeführten Arbeit
gefordert werden.
7.5. Ist die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wiederum mangelhaft, so kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des nichterfüllten
Vertrags-Teiles verlangen.
7.6. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKWs
entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch
bahnamtliche Tatbestands-Aufnahme festgelegt werden. Bruchschäden bzw. Fehlmengen
sind durch die Bahn auf den Frachtbrief zu bescheinigen.
7.7. Beanstandete Warensendungen sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung der Reklamation
sachgemäß einzulagern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter
Warensendungen zu verweigern oder diese ohne unser Einverständnis
zurückzusenden.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht
8.1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien ist stets der ort der gewerblichen Niederlassung
des Verkäufers.
8.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, sofern es sich um Verträge
zwischen Kaufleuten handelt, das Amtsgericht Zossen bzw. das Landgericht Potsdam.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung.
8.3. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht Anwendung.
9. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Kaufvertrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner
Bedingungen oder einzelner Ziffern dieser "Allgemeinen Verkaufsbedingungen".
Stand: 1. Januar 2014 Bauservice Behrens GmbH