top of page

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil

aller Verträge zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte,

selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich wiedersprechen.

 

2. Angebot und Preise

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.

2.2. Für angebotenen Lagerware behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor.

2.3. Aufträge bedürfen immer der Schriftform.

2.4. Unsere Preise gelten in EURO (EUR) - ausschließlich (MWSt.) -. Die Berechnung der jeweils

gültigen MWSt. erfolgt zusätzlich und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.5. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.6. Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsschluss eintretende Preis- und Kostenerhöhungen,

Änderung von Frachten, Zöllen, Steuern und Abgaben etc. unsere Preise zu berichtigen.

2.7. Bei Geschäften mit Nicht-Kaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung und Leistungen

im Rahmen eines Dauerschuld-Verhältnisses erfolgt oder wenn die Lieferung und Leistung

später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.

2.8. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere

Preise für die Abholung ab Lager.

2.9. Zu Fliesen, Platten und Spaltware. Der Verkauf dieser Artikel erfolgt grundsätzlich nach

qm/lfd. m oder Stück-Preisen. Diesen Preisen liegen Stückzahlen zugrunde, die ein normales

und übliches Fugenbild voraussetzen, d. h. der Fugen-Anteil (=Fugenfläche) ist im

Preis berücksichtigt.

2.10. Unsere Preise sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.

2.11. Bestimmte Sortimente können nur in Original-Verpackung (Paketen) geliefert werden.

Hierbei ggfs. anfallende Mehr-Mengen müssen gegen Berechnung zum vereinbarten Preis

übernommen werden.

2.12. Gezeigte und vorgelegte Muster und Proben gelten immer als Durchschnitts-Muster,

diese bleiben stets Eigentum des Verkäufers.

 

3. Zahlungen

3.1. Der Rechnungsbetrag ist in bar oder per EC ohne Abzug bei Erhalt der Ware zu zahlen,

falls nicht anders vereinbart.

3.2. Schecks, Akzepte und Wechsel werden nicht akzeptiert. Skonto gewähren wir nur vom

Waren-Nettowert, d. h. ausschließlich den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen

Fracht- und Abladekosten, sowie den Kosten für Leihgebühren und Löhnen. Skonto wird

nur gewährt, wenn auf dem Konto des Bestellers bei uns keine fälligen Posten offen stehen.

3.3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe

von 10,5% berechnet.

3.4. Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind.

3.5. Wenn die Zahlungsbedingen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise

unseres Abnehmers verschlechtert, werden unsere sämtlichen Forderungen an ihn

auch dann sofort fällig, wenn ein längeres Zahlungsziel vereinbart wurde oder Wechsel bzw.

Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen wurden. - Bei diesen Voraussetzungen entfällt

die Ausführung weiterer Lieferungen bzw. Aufträge.

3.6. Gerät ein Käufer mit der Abnahme der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder

der Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Abnahme zu

klagen, und - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erfüllung der bestehenden

Verpflichtung und deren erfolglosen Ablauf - Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Geldendmachung von Schadensersatz

wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit unsererseits,

einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, und des Käufers, den Nachweis

eines tatsächlich niedrigeren Schadens zu erbringen - 15 % des Verkaufspreises als entgangenen

Gewinn und Kostenersatz ohne Nachweis vom Käufer zu fordern.

 

4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

4.1. Die Lieferung unserer Ware erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß

§ 455 BGB mit den nachstehenden Bedingungen.

4.2. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den

Käufer aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum.

4.3. Die Kaufpreis- oder Werklohn-Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder

der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt

im voraus an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Ware vom Käufer oder Dritten verarbeitet

wird, wird ein Eigentumsübergang gemäß § 950 BGB auf Dritte ausdrücklich ausgeschlossen.

4.4. Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelnen

unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen

und anerkannt ist.

4.5. Der Käufer ist, solange er nicht im Verzug ist, zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung

der von uns gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mit der Maßgabe

berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohn-Forderung aus der Weiterveräußerung auf

uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer vor erfolgter

Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von uns gelieferte Ware an einen

Dritten verpfänden oder sicherungshalber übertragen.

4.6. Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen aus dem Weiterverkauf

oder der Verarbeitung berechtigt und verpflichtet.

4.7. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungs-Ermächtigung des Käufers unberührt.

Wir sind berechtigt, die Einziehungs-Ermächtigung des Käufers jederzeit zu wiederufen und

die abgetretene Forderung selbst geltend zu machen.

4.8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen

insoweit nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen

20 % übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter, insbesondere

Pfändungen, auf die in unserem Eigentum stehende Ware, unverzüglich mitzuteilen. Er hat

auch Dritte darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt, wenn diese Zugriffe

auf unsere Ware nehmen oder nehmen wollen. Etwaige Kosten von Interventionen

trägt der Käufer.

4.9. Wir sind ferner berechtigt, die unter unserem Eigentums-Vorbehalt gelieferte Ware jederzeit

beim Käufer an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und falls sich der

Käufer mit seinen Verpflichtungen im Verzuge befindet, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes

ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen und zwar unter Aufrechterhaltung unserer

sämtlichen Schadensersatz-Rechte.

 

5. Lieferung und Abnahme

5.1. Werden von uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit

des Käufers in Frage stellen, behalten wir uns vor, bei Versandbereitschaft der Ware Vorauszahlungen

oder Sicherheit zu fordern oder ggfs. vom Vertrage zurückzutreten. - Diese Bedingung

beeinträchtigt nicht die Rechte nach Ziffer 3.5. und 3.6. unserer Konditionen.

5.2. Die Lieferzeitangaben sind stets nur annähernd und unverbindlich. Im Einzelfall als ausdrücklich

verbindlich zugesagter Liefertermin bedarf der schriftlichen Bestätigung durch

uns. Bei Überschreitung des angegebenen Liefertermins oder des Abruftermins bei "Lieferung

auf Abruf" um länger als 4 Wochen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen

Nachfristberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers

wegen Nichterfüllung oder Verzuges kann nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Vertrags-Verletzung geltend gemacht werden.

5.3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf-Maßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldete

Betriebsstörungen, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Rohstoffversorgung,

die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die

Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch

um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert.

5.4. Es gilt als vereinbart, dass wir bei allen Aufträgen Teil-Lieferungen vornehmen können,

diese besonders berechnet werden und die Zahlung hierfür entsprechend den vereinbarten

Bedingungen zu leisten ist.

5.5. Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer

alle dadurch entstehenden Kosten.

5.6. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen.

Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.

5.7. Bei Lieferung frei Baustelle ist Voraussetzung und gilt als ausdrücklich vereinbart, dass

ein befestigter, mit schweren, beladenen LKW-Zügen von max. 38.000 kg Gesamtgewicht,

gut befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Der Käufer bzw. Empfänger der Ware hat außerdem

sicherzustellen, dass die Entladestelle für diese LKWs ohne die Beeinträchtigung der

Rechte Dritter gut erreichbar ist.

5.8. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor Eintreffen der Ware eine

ebene befestigte große Fläche für die Entladung zur Verfügung steht.

5.9. Wartezeiten, Kosten und Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung der Konditionen

lt. Ziffer 5.7 und 5.8 entstehen, gehen zu Lasten des Käufer und werden zusätzlich berechnet.

5.10. Bei unberechtigter Nichtabnahme der Ware gehen alle Kosten und Schäden, insbesondere

auch zusätzliche Transport-Kosten und Risiken zu Lasten des die Annahme verweigernden

Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorherige Genehmigung des

Verkäufers werden nicht angenommen. Grundsätzlich wird gelieferte Ware nicht zurückgenommen.

 

6. Gütebedingungen

6.1. Sofern keine besonderen Qualitäten vertraglich vereinbart sind, handelt es sich um

Ware mittlerer Art und Güte.

6.2. Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung bzw. der technologischen Bedingungen

und Eigenarten bei der Produktion, kann eine Gewähr nicht dafür übernommen

werden, dass die Lieferung in der Farbe völlig gleichmäßig ausfällt oder mit den vorgelegten

Handmustern genau übereinstimmt.

6.3. Ebenso bleiben Abweichungen in der Größe, Stärke und Gewicht der Waren vorbehalten,

sofern diese im Rahmen der handelsüblichen Norm liegen. - Für Deutsche Waren

gelten als vereinbart die Güte-Anforderungen und Toleranzen lt. DIN und die Gütebestimmungen

der Fachverbände der einschlägigen Industrie.

6.4. Bei grob keramischen Verblendern, Klinker und Mauerziegeln: Von der jeweiligen Lieferung

können insgesamt 5 % an Schmolz-, Bruch oder bleichen Steinen nicht beanstandet

werden.

6.5. Bei Fliesen und Bodenplatten: M-Sortierung (=Mindersortierung) und 2. Wahl entsprechen

Ihren material-technologischen Eigenschaften der Norm. In Bezug auf Maßhaltigkeit,

Farbe und Oberflächen-Beschaffenheit dürfen sie sofort erkennbare Fehler

ausweisen.

6.6. Bei glasierter Ware: Auftretende Glasur-Risse (Haar-Risse) sind kein Grund zur Beanstandung.

- Bei Kunst-Glasuren: Auftretende Farb-Schattierungen und Craquele-Bindungen

sind ebenfalls kein Grund zur Beanstandungen. Diese Erscheinungen sind gewollt und gehören

zum Charakter dieser Glasur-Art.

6.7. Grundsätzliches: Kleine Mängel, geringe Form- und Farb-Abweichungen der einzelnen

Materialien sind zulässig und können nicht beanstandet werden.

6.8. CE-Leistungserklärungen (mit Begleitunterlagen) stehen Ihnen auf den jeweiligen Internetseiten

der Hersteller zum Herunterladen bereit. Sofern Sie ein gedrucktes Exemplar

benötigen, können Sie dieses bei uns anfordern.

 

7. Mängelrügen und Gewährleistung

7.1. Beanstandungen des Käufers hinsichtlich Menge, Stückzahl oder wegen offensichtlicher

Mängel in der Beschaffenheit der Ware sind vom Empfänger sofort bei Erhalt der Ware

geltend zu machen und auf dem Liefer- bzw. Empfangsschein zu vermerken. Spätestens

sind derartige Beanstandungen jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung geltend

zu machen, andernfalls gilt die Ware als ordnungsgemäß abgenommen. - Nach Verarbeitung

können offensichtliche Mängel nicht mehr beanstandet werden.

7.2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden

können, sind unverzüglich nach der Feststellung schriftlich zu rügen.

7.3. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Reglung der §§ 377 und 378 HGB unverändert,

jedoch mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erteilt werden muss.

7.4. Im Falle einer begründeten Beanstandung kann nur Ersatz der mangelhaften Ware bzw.

der mangelhaften Teile der Lieferung bzw. Nachbesserung der von uns ausgeführten Arbeit

gefordert werden.

7.5. Ist die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wiederum mangelhaft, so kann der Käufer

nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des nichterfüllten

Vertrags-Teiles verlangen.

7.6. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKWs

entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch

bahnamtliche Tatbestands-Aufnahme festgelegt werden. Bruchschäden bzw. Fehlmengen

sind durch die Bahn auf den Frachtbrief zu bescheinigen.

7.7. Beanstandete Warensendungen sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung der Reklamation

sachgemäß einzulagern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter

Warensendungen zu verweigern oder diese ohne unser Einverständnis

zurückzusenden.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht

8.1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien ist stets der ort der gewerblichen Niederlassung

des Verkäufers.

8.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, sofern es sich um Verträge

zwischen Kaufleuten handelt, das Amtsgericht Zossen bzw. das Landgericht Potsdam.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung.

8.3. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik

Deutschland geltende Recht Anwendung.

 

9. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Kaufvertrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner

Bedingungen oder einzelner Ziffern dieser "Allgemeinen Verkaufsbedingungen".

Stand: 1. Januar 2014 Bauservice Behrens GmbH

bottom of page